N° de la décision Decision number Beschluss Nummer |
21/45 | |||||||||||
Date de la décision Decision Year Jahr des Beschlusses |
|
|||||||||||
Mots clés Keywords Stichworte |
|
|
| |||||||||
Résumés Abstract Zusammenfassung |
11. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist im Wesentlichen zulässig. a. Für die Klage der Kläger ist der Rechtsweg zur Beschwerdekammer der ES nach Art. 66 Ziff.1, Art. 62 in Verbindung mit Art. 67 AS eröffnet. b. Die Klage wurde auch noch rechtzeitig erhoben. (...) bb) Allerdings haben die ES den Widerspruchsbescheid auch mit einem Einschreiben mit Rückschein (abgesandt am 3.August 2021) an die Kläger an deren Frankfurter Adresse übersandt, der den Klägern erst am 6.August 2021 zugegangen ist. Für die Berechnung der Klagefrist ist im Entscheidungsfall maßgeblich auf den mit der Post übermittelten Widerspruchsbescheid abzustellen. Denn für die Kläger war nach Erhalt des postalischen übermittelten Widerspruchsbescheids einerseits und des per e-mail übersandten Bescheids nicht klar, welches Schriftstück das „Entscheidende“ sei. Es wäre an den ES, in einem solchen Fall aus Gründen der Transparenz klar zu stellen, dass auch auf die vorab eingehende e-mail zu reagieren ist und Fristen in Gang gesetzt werden. Erhalten die Betroffenen zwei Mitteilungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ist es für sie nicht zwingend zu erkennen, auf welche Anforderungen sie reagieren müssen, um die sehr kurze Klagefrist einzuhalten, zumal in der allgemeinen Öffentlichkeit nach wie vor die Auffassung vorherrschend ist, dass wohl der schriftliche, förmlich übersandte und zugestellte Bescheid das maßgebliche Ereignis ist und die Frist in Gang setzt. 1. Gegen die Versetzungsentscheidung der Klassenkonferenz (siehe Art. 61 A Ziff. 1 AS) kann nach Art. 62 Ziff. 1 AS (...) a. [...] hat im Schuljahr 2020/2021 nicht nur ungewöhnlich hohe Abwesenheitszeiten in der ESF, sondern auch nicht an den erforderlich Lerntests und Klassenarbeiten teilgenommen, so dass eine Beurteilung und Benotung sowohl bei der Halbjahresbewertung als auch am Schuljahresende nicht erfolgen konnte (zu den zu berücksichtigenden Kriterien für eine Versetzungsentscheidung allgemein: Art. 61 B AS und für die Versetzung der Schüler der Klassen 1,2 und 3 des Sekundarbereichs: Art. 61 C AS). Soweit die Kläger pauschal behaupten, habe während der Pandemie auch am Unterricht per Videostream und über die Lernplattform teilgenommen und stets alle Aufgaben bearbeitet und eingereicht, steht dies nicht nur im Widerspruch zu dem Vortrag der ES, sondern wird von den Klägern nicht weiter belegt, bspw. durch den Umfang von – benoteten – Arbeitsaufgaben, Referaten oder Klassenarbeiten. Auf jeden Fall fehlen jegliche Leistungsbeurteilungen, was von allen Lehrern der Klassenkonferenz angemerkt wurde („kann nicht beurteilt werden..!). b. Auch hat die Klassenkonferenz nach Art. 61 C Ziff. 2 AS iVm. Art. 61 A Ziff. 2 AS [...] – besondere – Situation (ausweislich des Protokolls der Klassenkonferenz) gesondert geprüft und aufgrund der vorhandenen Informationen ihre Entscheidung getroffen. Dabei konnte sie nur solche Informationen berücksichtigen, die ihr verfügbar waren, zumal die Kläger mehrfach – erfolglos – aufgefordert worden waren, relevante Informationen, die das Gesamtbild der Schülerin beeinflussen könnten (Art. 61 A Ziff. 3 AS), mitzuteilen. Dementsprechend liegen auch keine neue Fakten iSd. Art.62 Ziff. 1 AS vor, wenn die Kläger nunmehr zu [...] besondere psychische und emotionale Situation vortragen. Ob diese zu einer anderen Einschätzung der Klassenkonferenz geführt hätte – woran man angesichts der vorliegenden Erkrankung und des weiteren Ausfalls [...] bis mindestens in den Herbst 2021 schon berechtigt zweifeln muss – kann dahingestellt bleiben, da es sich eben nicht um „neue Fakten“ im Sinne des Art. 62 Ziff. 1 AS handelt. (...) b. Sämtliche Regelungen gehen davon aus, dass die Schülerin gefährdet sein muss und das dies durch ein ärztliches Attest zu belegen ist. Nach dem Vortrag der Kläger war [...] im Hinblick auf das Corona-Virus selbst nicht besonders – gesundheitlich – gefährdet. Bei ihr bestand kein besonderes Gesundheitsrisiko im Sinne der vorstehenden Regelungen. Dass ihre Großeltern zu einer vulnerablen Risikogruppe gehören, ist in diesem Zusammenhang auf der Basis der selbständigen und anwendbaren Regelungen der internationalen Organisation „Europäische Schule“ ohne Belang, da sie noch nicht einmal mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, was bspw. die – nicht anwendbaren – hessischen Regelungen zur Voraussetzung machen und die Kläger selbst in ihrem Schreiben vom 7. Dezember 2020 einräumen. |
|||||||||||
Texte intégral Full text Volltext |
FR : Cliquer ici EN: The English version doesn’t exist DE: Klicken Sie hier |
Avertissement : | Warning: | Achtung: |
Toutes les décisions de la Chambre de recours ne sont pas introduites dans la base de données. Seules les décisions les plus pertinentes sont publiées. |
Not all the decisions of the Complaints Board are included in the database. Only the most relevant decisions are published. |
Nicht alle Entscheidungen der Beschwerdekammer sind in der Datenbank veröffentlicht. Nur Entscheidungen von besonderer, allgemeiner Relevanz werden veröffentlicht. |
Contacts : | Contact us: | Kontakt: |
Pour les questions juridiques : complaints-board@eursc.eu | About legal issues : complaints-board@eursc.eu | Für rechtliche Fragen : complaints-board@eursc.eu |
Pour les questions techniques : osg-webmaster@eursc.eu | About technical issues : osg-webmaster@eursc.eu | Für Fragen zur Technik : osg-webmaster@eursc.eu |